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Entsprechungserklärung
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Demag Cranes AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft sind gemäß § 161 AktG verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Die Demag Cranes AG hat den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 15. Dezember 2008 bis zum 04. August 2009 gemäß der Kodexfassung vom 06. Juni 2008 und seit dem 05. August 2009 gemäß dem Kodex, Fassung vom 18. Juni 2009, mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen in vollem Umfang entsprochen.
| a) | Ziffer 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht die Vereinbarung eines Selbstbehalts vor, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&OVersicherung abschließt. Die D&O-Versicherung der Demag Cranes AG sah bis zum 30. September 2009 weder für den Vorstand noch für den Aufsichtsrat einen Selbstbehalt vor, da dieser nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Verhaltenssteuerung der Organmitglieder weder erforderlich noch geeignet ist. Seit dem 01. Oktober 2009 sieht die D&O-Versicherung der Demag Cranes AG aus dem gleichen Grund keinen Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vor. | |
| b) | Gemäß den Empfehlungen in Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen Vergütung eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Die Satzung der Demag Cranes AG sieht für die Aufsichtsratsmitglieder keine erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile vor. Hierdurch soll der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats Rechnung getragen werden, die zur Wahrnehmung seiner Überwachungsfunktion erforderlich ist. Die Wahrnehmung dieser Überwachungsfunktion soll unabhängig von etwaigen monetären Anreizen sein. | |
| c) | Gemäß Ziffer 5.4.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen Aufsichtsratsmitglieder, die dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehören, insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied Robert J. Koehler ist Vorstandsvorsitzender der SGL CARBON AG, Wiesbaden, und nimmt mit seinem Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Demag Cranes AG insgesamt vier Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahr. Die Überwachungstätigkeit von Herrn Koehler als Mitglied des Aufsichtsrates der Demag Cranes AG wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Herrn Koehler steht ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seines Mandates bei der Demag Cranes AG zur Verfügung. |
Mit Ausnahme der vorstehenden Ausnahmen wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 in vollem Umfang entsprochen.
Düsseldorf, 08. Dezember 2009
Der VorstandDer Aufsichtsrat

